Fragen & Antworten
Wann werden Genossenschaftsanteile nach der ordentlichen Kündigung ausbezahlt?
Die Genossenschaftsanteile stellen das Eigenkapital der Genossenschaft dar und sind deshalb satzungsgemäß an Kündigungsfristen gebunden. Genossenschaftsanteile sind keine Kaution.
Die Kündigung kann satzungsgemäß zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden. Die Kündigung muss 6 Monate vorher schriftlich erfolgen, d.h. bis spätestens bis 30. Juni des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen sein.
Das Mitglied scheidet dann aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, in dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach der Mitgliederversammlung Ende Juli des darauffolgenden Geschäftsjahres.
Kann ich die Genossenschaftsanteile ohne Kündigung der Wohnung kündigen?
Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Pflichtanteile ohne Kündigung der Wohnung zu kündigen, es sei denn, das Mitglied hat freie Anteile, d.h. zusätzliche Anteile, die über die Pflichtanteile, die sich nach der Größe der Wohnung bemessen, hinausgehen. Diese können dann auch unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Sollte das Mitglied später durch einen Umzug in eine größere Wohnung zusätzliche Anteile benötigen, sind diese dann wieder zu zeichnen.